Finanzen verstehen. Zukunft gestalten.
  • 12.12.2024
  • 5 Minuten

Steuern im Ruhestand: Tipps zur Minimierung Ihrer Steuerlast.

Rentner in Deutschland zahlen keine Steuern! Dieser Irrglaube ist immer noch weit verbreitet. Doch nach Angaben des Bundesfinanzministeriums müssen im Jahr 2024 rund 6,3 Millionen der insgesamt 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner Steuern zahlen. 

Dies hat im Wesentlichen zwei Gründe:

  1. Die gesetzliche Rente ist steuerpflichtig.
  2. Neben ihrer staatlichen Altersversorgung haben viele Ruheständler noch weitere Einnahmen – vorzugsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinsen und Dividenden sowie Mieteinnahmen, die sogenannten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Jedoch ist die steuerliche Belastung, gemessen am sogenannten Durchschnittssteuersatz, bei vielen Rentnerinnen und Rentnern spürbar geringer als während ihres Erwerbslebens. Auch dafür gibt es gleich mehrere Gründe.

So ist die gesetzliche Rente (noch) nicht in voller Höhe dem Zugriff des Fiskus’ ausgesetzt. Und auch Ruheständler dürfen Steuervergünstigungen wie Freibeträge nutzen oder Aufwendungen wie Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen sowie Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

Um Missverständnissen bereits an dieser Stelle vorzubeugen: Die folgenden Erläuterungen und Tipps sind keine Steuer- oder Rechtsberatung. Dies ist per Gesetz Steuerberatern und Rechtsanwälten vorbehalten. Gleichwohl können einige der folgenden Informationen Ihnen wertvolle Anstöße für das nächste Gespräch mit dem Steuerberater bieten. 

„Nachgelagerte“ Besteuerung der gesetzlichen Rente.

Bei der Rente gilt das Prinzip der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Dies bedeutet: Weil Arbeitnehmende (= gesetzliche Rentenversicherte) während des Berufslebens ihre Rentenbeiträge als „Vorsorgeaufwendungen“ steuerlich geltend machen dürfen, müssen sie im Rentenalter auf ihre Bruttorente Steuern zahlen.

Der Anteil der zu versteuernden Rente erhöht sich dabei von Jahr zu Jahr. Bei Renteneintritt bis einschließlich des Jahres 2005 beträgt der steuerpflichtige Anteil an der Bruttorente fünfzig Prozent. In den darauffolgenden Jahren (bis einschließlich 2020) stieg der steuerpflichtige Anteil jährlich um zwei Prozentpunkte, ab dem Jahr 2021 um 1 Prozent. Im laufenden Jahr 2024 müssen Rentner 84 Prozent der gesetzlichen Rente versteuern, im Jahr 2025 sind dies 85 Prozent. Im Jahr 2040 wird die gesetzliche Rente dann zu 100 Prozent steuerpflichtig sein.

Müsste da nicht eigentlich jeder im Herbst des Lebens einen (bisweilen ansehnlichen) Teil seiner Rente dem Finanzamt abtreten? Ja, aber: Der steuerliche Grundfreibetrag gilt auch für Rentner.

Der Grundfreibetrag für Rentner.

Für die Höhe der Steuerschuld ist auch bei Rentnern das „zu versteuernde Einkommen“ ausschlaggebend. Dieses wird durch die Berücksichtigung von Freibeträgen, abziehbaren Aufwendungen und weiteren Faktoren ermittelt. Von diesem zu versteuernden Einkommen erhält der Staat einen prozentualen Anteil . Eigentlich! Denn Geld bekommt der Fiskus nur, falls das zu versteuernde Einkommen höher ist als der bereits erwähnte Grundfreibetrag. Diesen Grundfreibetrag darf jeder Rentner nutzen.

Der Grundfreibetrag soll übrigens das Existenzminimum steuerfrei lassen. Auch deshalb wird der Freibetrag in der Regel jedes Jahr erhöht, um inflationsbedingte Kaufkraftverluste auszugleichen. Im laufenden Jahr 2024 sind dies 11.784 Euro, für das Jahr 2025 ist ein Lift auf 12.084 Euro vorgesehen. Diese Werte gelten für Alleinstehende, bei gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Partnern ist der Grundfreibetrag doppelt so hoch. 

Steuererklärung häufig notwendig.

Tatsächlich müssen nicht wenige Ruheständler eine Abrechnung mit dem Finanzamt machen. Denn wer sein Leben lang gut oder gar besser verdient hat – das sind viele der heutigen Generation 50+ – und klug war beim Vermögensaufbau, dürfte eine recht erfreuliche „hohe Kante“ haben. Diese ist häufig bestückt mit Tages- und Festgeldern, Festzinspapieren und/oder Investmentfonds. Deren Erträge müssen versteuert werden – jedenfalls solche, die über den Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr hinausgehen. Für gemeinsam Veranlagte sind es 2.000 Euro.

Auch die eigenen vier Wände (die den Fiskus allerdings nur wenig interessieren) und vermietete Immobilien gehören häufig zu den typischen Vermögenswerten von betuchten Ruheständlern oder älteren Herrschaften, die sich bald aus dem Erwerbsleben zurückziehen. In all diesen Fällen sind weitere Einkünfte – neben der gesetzlichen Rente – steuerlich relevant. Dazu zählen insbesondere Zinsen, Fondsausschüttungen und Mieteinnahmen. 

Was Rentner steuerlich geltend machen können.

Auf den ersten Blick scheint es, als verlange der Fiskus erschreckend viel von wohlhabenden Ruheständlern. Aber: Es gibt auch für sie zahlreiche Steuervergünstigungen, mit deren Hilfe sich – ganz legal im Übrigen – die Steuerlast spürbar mildern lässt. Hier nun einige Ideen, um Steuern zu sparen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

  1. Altersentlastungsbetrag. 
    Anspruch auf diese Steuervergünstigung besteht mit Vollendung des 64. Lebensjahres. Die Finanzverwaltung berücksichtigt den Altersentlastungsbetrag automatisch. Voraussetzung: Der Ruheständler hat neben seiner Rente weitere Einkünfte – etwa aus Kapitalvermögen und/oder Vermietung und Verpachtung. Im laufenden Jahr 2024 werden Ruheständlern 646 Euro Altersentlastungsbetrag gutgeschrieben, im Jahr 2025 sind es 627 Euro. Traurig, aber wahr: Der Altersentlastungsbetrag wird bis zum Jahr 2058 schrittweise auf 0 Euro gesenkt. 
  2. Werbungskosten.
    Die Werbungskosten mindern die Steuerlast insbesondere von Arbeitnehmenden. Obwohl Ruheständler in der Regel nicht mehr beruflich aktiv sind, können sie dennoch ebenfalls Werbungskosten Steuern sparend abrechnen.
    Dazu zählen Kontoführungsgebühren, das Honorar für den Steuerberater oder auch die Beiträge an die Gewerkschaft, der man auch noch im Ruhestand treu bleibt. Das Finanzamt berücksichtigt in jedem Fall automatisch den Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro im Kalenderjahr.
  3. Krankheitskosten. 
    Diese sind „außergewöhnliche Belastungen“ und können ebenfalls Steuern sparen. Kosten für Medikamente und den Zahnersatz sowie für Hilfsmittel wie Prothesen und Kur- oder Krankenhauskosten sowie auch Pflegekosten gehören dazu. Wichtig: Ruheständler müssen – wie Erwerbstätige – die sogenannte zumutbare Belastung aus eigener Tasche übernehmen. Dieser Eigenanteil beträgt zwischen ein und sieben Prozent des „Gesamtbetrags der Einkünfte“. 
  4. Versicherungsbeiträge. 
    Von der gesetzlichen Rente werden automatisch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Ruheständler dürfen diese als „Sonderausgaben“ steuerlich geltend machen. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich auch weitere Versicherungsbeiträge – etwa für die Kfz-Haftpflicht, die private Haftpflicht oder die private Unfallversicherung – steuerlich berücksichtigen. 
  5. Spenden.
    Sofern Spenden gemeinnützigen Organisationen wie Kirchen, Wohlfahrtsverbänden oder Parteien zugutekommen, beteiligt sich das Finanzamt. Als Nachweis reichen bei Spenden von weniger als 200 Euro Quittungen oder Kontoauszüge. Bei höheren Zuwendungen verlangt die Finanzverwaltung in der Regel Spendenbescheinigungen. 
  6. Haushaltsnahe Dienstleistungen. 
    Das sind beispielsweise die Arbeit einer Haushaltshilfe oder eines ambulanten Pflegedienstes. In dem Fall darf der Ruheständler 20 Prozent der Zahlungen (höchstens 4.000 Euro pro Jahr) direkt von seiner Steuerschuld abziehen. Bei Minijobbern akzeptiert der Fiskus ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro im Kalenderjahr. Zu jenen haushaltsnahen Dienstleistungen zählt auch der Arbeitslohn von Handwerkern, die sich im oder ums Haus herum zu schaffen machen.
  7. Kapitaleinkünfte und Mieteinnahmen.
    Erfahrungsgemäß erleichtert beruflicher Erfolg den Vermögensaufbau. Und jenes Vermögen wiederum ermöglicht einen auskömmlichen Ruhestand ohne Verzicht auf all jene Dinge, die Freude bereiten. Doch auch Rentner müssen ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung versteuern.
    Hier gilt es, alle Aufwendungen, die von den Mieteinnahmen und Kapitaleinkünften abgezogen werden, ausfindig zu machen und in der Steuererklärung anzugeben. Umso mehr bleibt übrig, um die Rente aufzustocken.
    Manch ein Ruheständler hat steuerliches Know-how und macht die Abrechnung mit dem Fiskus selbst, andere wiederum nutzen eine Steuer-Software, wovon es mittlerweile – gefühlt – unzählige am Markt gibt. Die erfahrungsgemäß beste Möglichkeit, jeden Cent Steuerersparnis herauszuholen, ist das Gespräch mit dem Steuerberater.

Renten, die der Fiskus nicht behelligt.

Die gesetzliche Rente ist nur eine, wenn auch die wichtigste, Versorgung im deutschen Sozialsystem. Einige andere Renten sind und bleiben, falls es sich der Gesetzgeber in den nächsten Jahren und Jahrzehnten nicht anders überlegt, steuerfrei. Das sind:

  •  Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Wiedergutmachungsrenten
  • Renten für Verfolgte der NS-Zeit
  • Renten nach einem Unfall während des Wehr- oder Zivildienstes
  • Sozialzuschlag, der in den neuen Ländern zur gesetzlichen Rente gezahlt wird
  • Kriegs- und Schwerbehindertenrenten
  • Schmerzensgeldrenten sowie
  • Unterhaltsrente. 

Fazit: Genau hinzuschauen lohnt sich!

Es gibt garantiert Schöneres, als sich auch noch im verdienten Unruhestand mit der Steuererklärung zu beschäftigen. Doch der Aufwand lohnt. Und wohlgemerkt: Die sogenannte vereinfachte Steuererklärung für Rentner, die als Pilotprojekt in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen läuft, reicht bei den meisten Rentiers nicht. Denn im nur zweiseitigen Papiervordruck sind beispielsweise Mieteinnahmen und Ausgaben wie Pflegekosten nicht enthalten. Dann doch besser auf zum Steuerberater, zumal sein Honorar ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden kann.

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